{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Dass der Kläger die\nWohnung HNs in der Folge nicht den Beklagten anbot (oder diese nicht danach\nfragten), ändert am Resultat nichts, denn wenn der Kläger einen vernünftigen\n(gesundheitlichen) Grund hatte, sich für die Wohnung im ersten Stock zu entscheiden, bewirkt das die Gültigkeit der Kündigung und zog jedenfalls keine rechtliche Pflicht nach sich, den Beklagten die Wohnung im 4. Stock anzubieten. (…)\n\nAusserhalb von vertraulichen Vergleichsgesprächen und damit zulässigerweise (s. dazu ZR 105 [2006] Nr. 19; E. Platz, Der Vergleich im schweizerischen\nRecht, Diss., St. Gallen 2014, S. 287) hat der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung die Offerte in den Prozess eingebracht, bei einer Vergleichslösung eine\nKonventionalstrafe von Fr. 100'000.– zu vereinbaren, sollte er nach der Rückgabe\nund dem Umbau des Mietobjekts nicht in dieses einziehen; im Schlussvortrag hat\ner dieses Angebot erneuert (\"höhere Gewalt vorbehalten\"). Zwar ist die Offerte\nmangels Annahme durch die Beklagten nicht bindend, aber dass sie gemacht\nwurde, spricht ebenfalls für die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs.\n\nAber damit nicht genug: Nach Erstattung der ersten schriftlichen Schlussvorträge unterbreitete der Kläger den Beklagten das Angebot, in die inzwischen wieder frei gewordene Wohnung im 4. Obergeschoss der Mietliegenschaft zu ziehen.\nDie Wohnung ist zwar einiges kleiner als das Mietobjekt, weist aber mit 4 statt 4 ½\nZimmern eine ähnliche Struktur auf wie dasselbe und wurde vom Kläger um einiges günstiger, nämlich für Fr. 2'060.– statt Fr. 2'615.– brutto pro Monat angeboten\nund damit zum Mietzins, den schon der Vormieter MN bezahlt hatte. Wie in Zusammenhang mit der Frage einer Erstreckung näher auszuführen sein wird,\nscheiterte ein Vertragsschluss nur daran, dass den Beklagten das Angebot des\nKlägers zur Installation eines Geschirrspülers in der Küche des Ersatzobjekts\nnicht ausreichte, dass man sich über die Aufstellung der heute im Mietobjekt befindlichen Waschmaschine in der Waschküche des Ersatzobjekts nicht einig wur-\n- 17 -\n\nde, dass die Beklagten den Umzug hinauszuschieben wünschten und dass den\nBeklagten die vom Kläger angebotene Konventionalstrafe für den Nichteinzug ins\nheutige Mietobjekt nicht hoch genug war, weil der Kläger sich statt wie im Rahmen der ersten Parteivorträge auf Fr. 100'000.– nur noch auf Fr. 20'000.– verpflichten wollte. Damit steht aber fest, dass der Kläger trotz einer nun mehr als\n2 ½ Jahre dauernden prozessualen Auseinandersetzung bereit war, den Beklagten eine Mietwohnung unter dem gleichen Dach anzubieten, und zwar erst noch\nverstärkt mit einer Konventionalstrafe hinsichtlich der künftigen Nutzung des bisherigen Mietobjekts. Damit hat der Kläger zugleich unterstrichen, dass es ihm mit\ndem geltend gemachten Eigenbedarf nach wie vor ernst ist und dass die ausgesprochene Kündigung nichts mit Ressentiments gegenüber den Beklagten zu tun\nhatte.\n\n2.5.2.11. (…) Ein erhebliches Missverhältnis zu den Interessen der Beklagten\nam Fortbestand des Mietverhältnisses besteht nicht, denn trotz einer gewissen\nVerwurzelung im Quartier und einer gewissen Ortsgebundenheit in Zusammenhang mit den beiden Kindern dürfte es den Beklagten mit Blick auf ihre günstigen\nfinanziellen Verhältnisse nicht allzu schwer fallen, eine taugliche Wohnung in der\nNähe des Mietobjekts zu finden, während es dem Kläger und seiner Gattin nicht\nzuzumuten ist, auf die Eigennutzung zu verzichten (näheres dazu bei den nachfolgenden Erwägungen zur Erstreckung des Mietverhältnisses). Damit bewegt\nsich die Kündigung ohne weiteres im Rahmen des Grundsatzes von Treu und\nGlauben und ist gültig.\n\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses\n\n3.1. Die Beklagten verlangen im Eventualstandpunkt die maximale Erstreckung\ndes Mietverhältnisses, während der Kläger eine über den 31. März 2015 hinausgehende Erstreckung ablehnt.\n\n3.2. Voraussetzungen\n\nNach Art. 272 Abs. 1 und Art. 272b Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung\ndes Mietverhältnisses für Wohnräume um höchstens vier Jahre verlangen, wenn\n- 18 -\n\n"}