{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Dieser Punkt ist für das Verfahren nicht unbedeutend, denn hätte der Kläger schon einmal eine nicht ernst gemeinte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, wie die Beklagten argwöhnen,\nwäre das auch ein Indiz gegen die Gültigkeit der vorliegenden Kündigung. Die\nverfügbaren Urkunden und alle Befragten stützen freilich die Darstellung des Klägers oder widersprechen ihr zumindest nicht, wie im Falle des von der damaligen\nEigenbedarfskündigung betroffenen und daher dem Kläger nicht mehr besonders\nwohlgesonnenen Ex-Mieters PN. PN gab zwar an, der Kläger sei nach seinem\nAuszug nicht in die fragliche Wohnung eingezogen. Interessanterweise sagte ihm\naber der Name SN nichts, obwohl er und SN Nachbarn waren und doch zu erwarten wäre, dass eine Eigenbedarfskündigung unter den Hausbewohnern ein heftig\ndiskutiertes und nachhaltig im Gedächtnis bleibendes Thema gewesen wäre,\nwenn schon zur Zeit der Kündigung klar gewesen wäre, dass eine weitere Wohnung im Hause frei würde. Die Zeugen SN und HN bestätigten den vom Kläger\nbehaupteten zeitlichen Ablauf bezüglich der Eigenbedarfskündigung und SNs\nvorzeitiger Sachrückgabe denn auch rundweg. Sehr plausibel sind daher auch die\nAngaben des Klägers zu den Überlegungen, die er sich damals gemacht habe,\nals er plötzlich mit zwei leerstehenden Wohnungen konfrontiert gewesen sei: Eigentlich hätte ihm PNs Wohnung besser gefallen, aber der bessere Zustand der\nWohnung SNs im 1. Obergeschoss habe ihn dann dazu veranlasst, diese zu beziehen und PNs zu renovieren. Auch in diesem Punkt stimmen die Angaben des\nKlägers mit den Angaben von SN, PN und HN überein, sagte SN doch, seine\nWohnung sei beim Auszug in einem guten Zustand gewesen, während PN sagte,\ndass er in seinen Räumlichkeiten schon seit 25 Jahren und damit zu Zeiten gewohnt habe, als die Liegenschaft noch den Eltern des Klägers gehört habe, was\nHN im Kern mit den Worten bestätigte, dass PN seines Wissens schon 40 Jahre\nin seiner Wohnung gelebt habe, als er die Kündigung erhielt. Damit dürfte PNs\nWohnung in jener Zeit tatsächlich renovationsbedürftig gewesen sein. Was so-\n- 15 -\n\ndann die Frage betrifft, ob sich der Kläger und seine Frau im Anschluss an diese\nGeschehnisse tatsächlich in Zürich aufgehalten haben oder nicht, war gemäss\nAuskunft des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich die Ehefrau des Klägers nicht in\nZürich gemeldet, der Kläger selber erst seit dem 16. September 2009. Es trifft\nauch zu, dass der Kläger und BK nicht einheitlich dazu aussagten, ob sie beide\noder der Kläger alleine in der Wohnung im 1. Obergeschoss wohnten (vgl. Prot.\nS. 45, S. 57). Der Kläger sowie die Zeuginnen BK, CK und DK sagten jedoch\nübereinstimmend aus, der Kläger und seine Ehefrau seien 2004 tatsächlich nach\nZürich zurückgekehrt, und der Kläger vermochte im Beweisverfahren aufzuzeigen, dass für ihn und seine Gattin das Standbein in Q vor allem wegen der damals notwendigen Mitbetreuung der Enkel durch die Zeugin BK wichtig blieb.\n\nEin nicht unwesentlicher Nebenpunkt ist schliesslich, dass alle Befragten,\nauch die ihm nicht wohlgesinnten, dem Kläger letztlich ein gesetzeskonformes\nVerhalten und auch Empathie attestierten. Selbst der PN berichtete davon, der\nKläger habe sich bei ihm erkundigt, wo er nach der Kündigung eine Wohnung gefunden habe, und ihn gefragt, wieso er nicht im Kreis x geblieben sei. Der Zeuge\nSN sagte, der Kläger sei ob der vorzeitigen Sachrückgabe am 4. Oktober 2004\nwahrscheinlich etwas verärgert gewesen, denn wenn er früher davon gewusst\nhätte, hätte er PN nicht kündigen müssen. Dennoch gab es nicht etwa Anstände\nin Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückgabe der Wohnung durch SN: Der\nKläger akzeptierte zwar keinen der angebotenen Ersatzmieter, liess aber laut SN\ndurch seine damalige Verwaltung bestätigen, dass diese zumutbar gewesen wären. Der Zeuge HN fand zwar bei der vorzeitigen Rückgabe seiner Wohnung im\nApril 2014 die Haltung des Klägers (und der – vom Zeugen gestellten – Ersatzmieterin) bezüglich Wiederherstellung zweier vom Zeugen farbig gestrichener\nZimmer – eines davon rot, eines schwarz – \"ein wenig seltsam\" bzw. \"nicht sauber\". Es war aber das gute Recht des Klägers, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, denn der Mieter ist ohne Zustimmung des\nVermieters nicht berechtigt, Änderungen (auch farblicher Art) an der Sache vorzunehmen (Art. 260a Abs. 1 OR). Rot oder schwarz gestrichene Zimmer oder ein\nverspiegeltes Schlafzimmer sind unabhängig davon und entgegen der Meinung\ndes Zeugen nun wahrlich nicht jedermanns Geschmack. Weiter gab HN an,\n- 16 -\n\n"}