{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Für ihn spricht allerdings\ndurchaus, dass Menschen sich für gewöhnlich gerade dann einer vertrauten Umgebung zuwenden, wenn es ihnen z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht gut\ngeht. So gesehen passt es auch ins Bild, dass er seine Operationen just erst auf\nAnraten eines Zürcher Arztes in Lausanne durchführen liess.\n\nAuch wenn die weiteren Befragten, die den Beklagten näher kennen, entweder mit ihm verwandt sind oder ihm doch in anderer Weise nahestehen wie etwa\nV als Hauptaktionär der aktuellen Liegenschaftenverwaltungsgesellschaft, bestätigten doch alle seine Verbundenheit mit der Stadt. Im Falle der Töchter CK und\nDK geschah dies durchaus auch mit einer gewissen Distanz, etwa wenn CK auf\nFrage sagte, es wäre ihr \"natürlich\" lieber, wenn ihre Eltern in Q und damit in ihrer\nNähe bleiben würden, oder wenn DK zu Protokoll gab, ihr Vater gehe öfters nach\nZürich zu \"seinen\" [Vereinsmitgliedern], die sie mit den Pfadfindern verglich. Der\nKläger betonte, stets den Wunsch gehegt zu haben, in sein ehemaliges Elternhaus an der N-strasse in Zürich zurückzukehren. Er begründete den damaligen\nWegzug in die Westschweiz sowie die Beweggründe, den Lebensabend in Zürich\nzu verbringen, ausreichend und nachvollziehbar. Die Zeuginnen BK, CK und DK\nbestätigten denn auch, dass der Kläger und seine Ehefrau möglichst viel Zeit ihres Lebensabends in Zürich verbringen wollten. Dass die genannten Personen\nzur Kernfamilie des Klägers gehören, ändert an der Verlässlichkeit ihrer Angaben\nnichts, besonders nicht zu den Umständen, die dazu geführt haben, dass ein\nschon einmal geplanter Umzug des Klägers und seiner Frau nach Zürich letztlich\nnicht oder nicht vollständig in die Tat umgesetzt wurde, weil die damals noch kleinen Enkel des Klägers auf die Betreuung durch dessen Ehefrau BK angewiesen\nwaren (…).\n- 13 -\n\nDer Wunsch des Klägers, genau die von den Beklagten gemietete Wohnung\nzu beziehen, ist aufgrund seiner Aussage sowie der Bekräftigung durch die Zeuginnen BK, CK und DK sowie den Zeugen V nicht nur ernstgemeint, sondern auch\nnachvollziehbar: Der Kläger nannte als Gründe für seine Wohnungswahl das Vorhandensein eines grösseren Badezimmers, einer eigenen Waschküche, einer separaten bodenebenen Dusche sowie die Möglichkeit zum Einbau eines Treppenlifts, womit die Wohnung im Alter besser geeignet sei. In die Wohnung im 1.\nObergeschoss einzuziehen sei eine vernünftige Lösung, auch wenn ihm die Wohnung im 3. Obergeschoss eigentlich als die schönste und praktischste erscheine.\nAnlässlich des Augenscheins wurde festgestellt, dass die Wohnung im 1. Obergeschoss die einzige Wohnung in der Liegenschaft an der N-strasse in Zürich ist,\nwelche ein Badezimmer aufweist, welches neben einer Badewanne auch über eine separate Dusche noch dazu über ein Doppellavabo verfügt, und somit grösser\nist als die Badezimmer in den anderen Wohnungen. Weiter ergab der Augenschein, dass die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss die einzige ist, welche\nüber eine separate Waschküche in der Wohnung verfügt. Zwar sind zwei Türschwellen in der hier interessierenden Wohnung tatsächlich mit 8.5 bzw. 8 cm\nrecht hoch; allerdings ist der Kläger mit Hilfe eines Gehstocks problemlos in der\nLage, die Türschwellen zu überwinden. Zudem kann allein aufgrund des Vorhandenseins dieser höheren Türschwellen nicht darauf geschlossen werden, die\nWohnung sei für den Kläger ungeeignet, denn spätere bauliche Anpassungen\nsind nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon kommt es bezüglich des Kündigungsgrundes einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung an. Aus\ndem eingereichten Zeugnis insbesondere von Dr. med. Z1 (Urk. 3/6) und Dr. med.\nZ2 erhellt zwar, dass der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich eingeschränkt ist. (…). Anlässlich des Augenscheins vermochte der Kläger die Treppe\naber mit Hilfe eines Gehstocks zu bewältigen. Jedenfalls scheint die vom Kläger\nmit der Kündigung avisierte Lösung auch aus gesundheitlichen Gründen als die\nvernünftigste und praktischste, wie er sagt. Dass er sich mehrmals und auch\nschon vor einigen Jahren mit der Frage des (ohne weiteres realisierbaren) Einbaus eines Treppenlifts bzw. eines Lifts befasst hat, rundet dieses Bild nur zu seinen Gunsten ab.\n- 14 -\n\n"}