{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Missbräuchlichkeit gemäss Art. 271 Abs. 1 OR\n\nZur Kategorie zulässiger Kündigungen gehört diejenige, die der Vermieter damit\nbegründet, er wolle die Mietsache für sich oder nahe Verwandte oder Verschwägerte verwenden. Ist ein solcher Eigenbedarf dringend, vermag er nach Art. 271a\nAbs. 3 lit. a OR selbst eine Sperrfrist zu durchbrechen. Wie das schon erwähnte\nBeispiel des Urteils des Bundesgerichts 4A_297/2010 vom 6. Oktober 2010 allerdings zeigt, kann als relevanter Eigenbedarf nicht jeder Wunsch nach einer Eigennutzung betrachtet werden: Nicht schützenswert ist eine unvernünftige Eigennutzungsabsicht, die einem erheblich überwiegenden Interesse der Mieterseite\n- 10 -\n\nam Fortbestand des Mietverhältnisses gegenüber steht. Eine Kündigung ist sodann missbräuchlich, wenn sich der geltend gemachte Eigenbedarf als blosser\nVorwand erweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_241/2010 vom 10. August 2010,\nmp 4/10 S. 280 ff.). Umgekehrt hält der ernsthafte Wunsch des Vermieters nach\neinem Wohnsitzwechsel in aller Regel auch vor einer erheblichen Härte seitens\ndes Mieters stand, soweit nur die Gültigkeit der Kündigung infrage steht (zur Erstreckung später).\n\n(…)\n\n2.5.2. Beweiswürdigung\n\n2.5.2.1. Das Gericht bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Bei der Würdigung von Aussagen stützt es sich auf die sogenannte Aussageanalyse (sog. Undeutsch-Methode). Nach deren empirischem\nAusgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird deshalb, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben\nkönnte. Die Nullhypothese besagt, dass jede Aussage bis zum Beweis des Gegenteils zunächst als unwahr zu betrachten ist. Um die These zu widerlegen, wird\ndas Gesagte einer Inhaltsanalyse unterzogen, und zwar anhand von bestimmten\nQualitätsmerkmalen, sogenannten Realkennzeichen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45;\n129 I 49 E. 5 S. 58 f.; je mit Hinweisen). Einbezogen wird auch die Entstehungsgeschichte der Aussage. Im Zentrum steht aber deren Gehalt, u.a. ob sie Strukturbrüche enthält, Widersprüche, Über- oder Untertreibungen, wie hoch der Detaillierungsgrad ist, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Schilderung von\nNebensächlichem, Ungewöhnlichem, Planwidrigem und Unverstandenem gelegt\nwird, auf die emotionale Einbettung der Aussage, die Vermeidung bestimmter\nThemen, die Übereinstimmung mit weiteren Aussagen oder Sachbeweisen, die\nIntegration in das Geschehen vor und nach dem Kernablauf und auf die Schilderung der eigenen Rolle und derjenigen von Drittpersonen. Ergibt sich eine hinreichende Anzahl von Realkennzeichen, wird die Nullhypothese verworfen und die\nAussage als wahr betrachtet. Bei der inhaltlichen Analyse kommt es nicht auf völ-\n- 11 -\n\nlige Konsistenz einer Aussage an, denn eine wahrheitsgemässe Schilderung wird\nviel häufiger durch die Begrenztheit des Gedächtnisses verhindert als durch bewusstes Lügen. Eine lebensnahe Schilderung etwa mit zahlreichen Details oder\nplanwidrigen Geschehensverläufen verliert ihre Überzeugungskraft nicht schon\ndadurch, dass sie nicht in allen Teilen mit objektiven Beweismitteln oder den Aussagen weiterer Beteiligter übereinstimmt. Die spontane Ergänzung oder gar Korrektur eines Berichts im Verlaufe des Erzählens ist ein Hinweis auf eine realitätsbezogene Schilderung, denn beim Versuch, sich an das Erlebte zu erinnern,\nkommt oft die Erinnerung selbst zurück. Gefahren bestehen dabei in der Tendenz\ndes menschlichen Gedächtnisses, Lücken durch plausible Erklärungen zu\nschliessen, und dadurch dass es schwierig ist zu erkennen, ob eine grundsätzlich\nplausible Schilderung mit Fantasieelementen versetzt ist oder nicht. Spekulative\nAussagen sind jedenfalls ebenso mit Vorsicht zu behandeln wie solche mit Widersprüchen im Kerngehalt. Gleiches gilt für glatte, eintönige und einheitliche Aussagen verschiedener Personen, die ein Zeichen für Absprachen sein können\n(HÄCKER/SCHWARZ/BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,\n4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.; ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV\n132 [1996] 118 f.).\n\n[Würdigung der Aussagen der Ehefrau des Klägers BK, seiner Töchter CK und\nDK, der früher im gleichen Haus wohnhaft gewesenen Nachbarn SN, PN und HN\nsowie des Liftmonteurs L]\n\n2.5.2.10. Der Kläger ist Prozesspartei und Vermieter des vorliegenden Objekts.\nSein persönliches Interesse am Prozess ist offenkundig. Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen liegen indes nicht vor. Im Gegenteil sagte er zurückhaltend aus, machte etwa kenntlich, was er aus eigener Wahrnehmung weiss, was\ner nur vermutet (…) oder wo er sich nicht mehr sicher war, wie bezüglich des\nAuszugsdatums des Mieters SN. Weiter stimmen seine Angaben in den wesentlichen Punkten mit den Urkunden- und Sachbeweisen überein und stellen sich als\nlebensnahe Schilderung mit etlichen Realkennzeichen dar: Seine Verbundenheit\nmit Zürich und die Motive für einen Umzug untermauerte er nicht nur mit einer\nVereinsmitgliedschaft oder Freunden und Bekannten, sondern auch mit konkreten\n- 12 -\n\n"}