{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Ohne ein vorausgegangenes\nSchlichtungs- oder Gerichtsverfahrens läuft die gleiche Sperrfrist nach Art. 271a\nAbs. 2 OR auch, wenn eine Kündigung innert drei Jahren erfolgt, nachdem die\nParteien sich ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine\nForderung aus dem Mietverhältnis geeinigt haben. Das Gesetz verlangt den\nNachweis einer Einigung durch Schriftstücke. Sind diese Voraussetzungen erfüllt,\nist eine Kündigung auch anfechtbar, wenn sie – an den herkömmlichen Massstäben gemessen – mit Treu und Glauben vereinbar wäre (BGE 141 III 101 E. 2.2;\nBGE 131 III 33 E. 3.3-5). Als Forderung aus dem Mietverhältnis ist dabei jeder\nmietrechtliche Anspruch zu werten, der eine gewisse Bedeutung aufweist. Nicht\nVoraussetzung ist, dass sich der Streit um eine Geldforderung gedreht hat (BGE\n130 III 563 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.266/1993 vom 5. Januar 1994\nE. 4a, publ. in MRA 1995, S. 39 ff.; CPra Bail-CONOD, Art. 271a OR N 50). Blosse\nBagatellen lösen aber keine Sperrfrist aus, etwa der zunächst nicht formgerechte\nEntzug eines Tiefkühlfaches, für das ein Mietzinsanteil von Fr. 6.50 pro Monat zu\nbezahlen war oder die Korrektur einer Mietzinserhöhung um einen Franken\n(BGer, 4C.266/1993 v. 5.1.1994 E. 4a; BGE 118 II 365 E. 1; BGE 130 III 563 E.\n2.1). Weiter muss zwischen den Parteien ein Streit geführt und dessen Beilegung\ndurch gegenseitiges Nachgeben bereinigt worden sein. Das ist nicht der Fall,\nwenn es gar nicht erst zu einer Auseinandersetzung kommt, weil die eine Seite\nsofort einlenkt (BGE 130 III 563 E. 2.1 und 2.2).\n\n2.2.4. Laut Bundesgericht obliegt es grundsätzlich dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoss\n-6-\n\ngegen Treu und Glauben gegeben sind, mithin darzutun dass die Kündigung aus\neinem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte; der Kündigende hat\njedoch redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen und die Kündigung auf Ersuchen\nhin zu begründen (vgl. Art. 271 Abs. 2 OR; BGE 138 III 59 E. 2.1). Eine trotz entsprechendem Begehren unvollständig gebliebene oder falsche Begründung stützt\nsich nach der neueren in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts publizierten Rechtsprechung im Allgemeinen nicht auf ein schutzwürdiges Interesse und\nführt zur Ungültigerklärung der Kündigung (BGE 140 III 496 E. 4.1). Im zitierten\nEntscheid hat das höchste Gericht eine Kündigung aufgehoben, die zwar mit dem\nan sich legitimen Grund einer Totalsanierung der Liegenschaft begründet worden\nwar, ohne dass aber ein konkretes Projekt vorlag oder auch nur dargetan war,\ndass die vagen Pläne in Einklang geständen wären mit dem öffentlichen Baurecht. Die Beweislastverteilung bezüglich des Kündigungsgrunds ist damit nicht\nvon entscheidender Bedeutung, denn Begründungs- und Mitwirkungsobliegenheit\nführen zumindest zu einem faktischen Zwang, die Gründe anzugeben und zu belegen. Zum gleichen Ergebnis führt auch die prozessuale Betrachtungsweise: Unter Vorbehalt der Verweigerungsrechte nach Art. 163 ZPO sind die Parteien umfassend zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet, was u.a. wahrheitsgemässe und\nvollständige Auskünfte und auch die Herausgabe von Urkunden umfasst (Art. 160\nZPO). Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung berücksichtigt das Gericht\nbei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Daher kann der Kündigende nicht folgenlos untätig bleiben, wenn der Kündigungsgrund umstritten ist. Nach einer zwischenzeitlich verwendeten Formel des Bundesgerichts hat er einen umstrittenen\nKündigungsgrund zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts\n4A_518/2010 vom 18. Dezember 2010 E. 2.4.1).\n\nOb eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, beurteilt sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wird. Fällt der Grund, aus\nwelchem die Kündigung ausgesprochen wurde, in der Folge dahin, wird die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nachträglich treuwidrig (BGE 138 III 59 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).\n-7-\n\n2.3. Anfechtbarkeit der vorliegenden Kündigung gestützt auf eine Sperrfrist\n\n2.3.1. Soweit die Beklagten behaupten, aufgrund von beigelegten Streitigkeiten\nüber Geruchsimmissionen aus dem Atelier im Erdgeschoss, über die Heizkostenabrechnung 2012/2013 oder wegen einer Party im Erdgeschoss im Sommer 2013\nsei eine dreijährigen Kündigungssperrfrist im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR ausgelöst worden, kann ihnen nicht gefolgt werden:\n\n"}