{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. Erstreckung des Mietverhältnisses. Bedeutung der Suchbemühungen. Angebot eines zumutbaren Ersatzobjektes."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:36:06", "Checksum": "3abe44d1650e5c1d591341217a035499", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. Erstreckung des Mietverhältnisses. Bedeutung der Suchbemühungen. Angebot eines zumutbaren Ersatzobjektes.\n\n2.2.1. Nach der Grundnorm von Art. 271 Abs. 1 OR ist eine Kündigung bei der\nMiete von Wohn- und Geschäftsräumen anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Allgemein ist eine Kündigung treuwidrig,\nwenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse erfolgt oder\nInteressen der Parteien tangiert, die in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen. Nicht jedes Interessenmissverhältnis genügt für eine Ungültigerklärung der Kündigung. Nach der Konzeption des Gesetzes ist es nicht zu beanstanden, wenn die kündigende Partei ihre eigenen Interessen über diejenigen der gekündigten Partei stellt, solange dieses Interesse nur auch tatsächlich vorhanden\nist (CHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 271-271a OR N 3 f.; Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. A., Zürich 2016, S. 782). Wann ein Interessenungleichgewicht zur\nAufhebung der Kündigung führt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Das Bundesgericht hat eine Kündigung zum Zweck des möglichst lukrativen Verkaufs einer\nWohnung für ungültig erklärt, die seit 38 Jahren von zwei 77-jährigen Ehegatten\nbewohnt wurde, wobei die Ehefrau und ihr krebskranker Mann dort ihren behinderten Sohn pflegten (Urteil des Bundesgerichts 4A_300/2010 vom 2. September\n2010). Als ungültig erachtete es auch eine Kündigung, mit welcher eine Aktiengesellschaft dem in Genf studierenden Sohn ihres einzigen Aktionärs eine Wohnung\nverschaffen wollte, damit jener seinen Pendelweg verkürzen können und einen\nGarten für seinen Hund zur Verfügung haben sollte (Urteil des Bundesgerichts\n4A_297/2010 vom 6. Oktober 2010). Die Interessenabwägung beim Kündigungs-\n-4-\n\nschutz im engeren Sinn hat eine andere Qualität als jene bei der Erstreckung:\nDort führt grundsätzlich jede durch die Kündigung für den Mieter ausgelöste Härte\nzu einer Erstreckung des Mietverhältnisses, soweit das Interesse des Vermieters\nan der Auflösung die Härte nicht überwiegt (vgl. Art. 272 OR; BGE 135 III 59 E.\n4.1).\n\n2.2.2. Art. 271a OR konkretisiert und erweitert die Grundnorm von Art. 271 OR.\nEine Konkretisierung findet sich in Art. 271a Abs. 1 lit. a-c und f OR, wo bestimmte Kündigungsmotive als treuwidrig definiert werden (sachlicher Kündigungsschutz). Diese Bestimmungen wirken auf Art. 271 OR zurück, denn sie schaffen\nFallkategorien, anhand derer sich erkennen lässt, welche Kündigungsgründe der\nGesetzgeber im Sinne der Grundnorm als mit Treu und Glauben vereinbar erachtet und welche nicht. Gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. a OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Mieter nach Treu und Glauben\nAnsprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht. Diese Bestimmung erfasst die\nsog. Vergeltungs- oder Rachekündigung. Eine solche liegt vor, wenn die Kündigung ausgesprochen wird, um den Mieter dafür zu bestrafen, dass er Ansprüche\naus Vertrag oder Gesetz geltend macht. Die Bestimmung soll dafür sorgen, dass\ndie Mieterschaft ihre Rechte wahrnehmen kann, ohne eine Kündigung befürchten\nzu müssen (Mietrecht für die Praxis/THANEI, a.a.O., S. 794 f.). Der Ausdruck \"Ansprüche\" ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Forderungen (positive\nwie negative, d.h. solche zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden), soweit sie auf\nGesetz oder Vertrag gestützt sind (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. A., Zürich 2008,\nArt. 271a N 6). Sie müssen allerdings ein gewisses Gewicht haben; es darf sich\nnicht um Bagatellen handeln (ZK-HIGI, Art. 271 a OR N 41; Mietrecht für die Praxis/THANEI, a.a.O, S. 794 f.). Blosse Reklamationen genügen nicht. Verlangt wird\nferner ein Kausalzusammenhang zwischen der ausgesprochenen Kündigung des\nVermieters und der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis von\nder Mieterschaft. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hängt aufgrund der\nUmstände der Kündigung ab. Gewichtiges Indiz ist etwa ein naher zeitlicher Zusammenhang (BGE 111 II 384 E. 2, BGE 113 II 460, BGE 115 II 484; die Entscheide sind alle noch unter der Herrschaft des BMM ergangen). Ein direkter Bezug besteht auch zum geltend gemachten Kündigungsgrund: Erweist sich der gel-\n-5-\n\ntend gemachte Grund als nicht überzeugend oder fehlt gar jede Begründung, so\nlegt dies ein Rachemotiv in Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Streit\nnahe (BGE 111 II 384 E. 2b und 2d). Die Würdigung der entsprechenden Umstände ist Tat- nicht Rechtsfrage (BGE 115 II 484).\n\n"}