{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Angebot eines zumutbaren Ersatzobjektes.\n\nBlosse Reklamationen der Mieterseite über Geruchsimmissionen oder Rückfragen zu einer Nebenkostenabrechnung führen nicht zu einer Sperrfrist nach Art.\n271a Abs. 2 OR, wenn darüber kein Streit bestand, der durch ein gegenseitiges\nNachgeben bereinigt wurde (E. III.2.3). Ebenso scheidet die Annahme einer Rachekündigung nach Art. 271a Abs. 1 lit. a OR wegen solcher Vorgänge von vornherein aus, wenn der Vermieter im Beweisverfahren einen ernsthaften Eigenbedarf darzutun vermag (E. III.2.4 und III.2.5).\n\nDie Erstreckung des Mietverhältnisses dient zwar im Regelfall der Beschaffung\neines Ersatzobjekts durch die Mieter. Der Nachweis von Suchbemühungen ist\ndaher für gewöhnlich zentral für die Beurteilung des Ausmasses der Härte, welche durch die Kündigung ausgelöst wurde. Dies gilt nicht, wenn mit der Erstreckung andere Kündigungsfolgen gemildert werden sollen oder wenn die Mieterseite keinen Anlass zu intensiven Bemühungen hat, weil die Schlichtungsbehörde\ndie Kündigung in einem Urteilsvorschlag für ungültig erklärt hat (E. III.3.2). Suchbemühungen rücken hier erst wieder in den Vordergrund, wenn sich im Laufe des\nBeweisverfahrens die Gültigkeit der Kündigung abzeichnet (E. III.3.3.4). Es ist\nSache der Mieter, die eigene finanzielle Situation darzutun. Reichen sie in ihrem\nBesitz befindliche Dokumente nicht ein, haben sie die Folgen zu tragen. Eine\nnicht plausibel erklärte Verschlechterung ihrer Situation im Laufe des Verfahrens\nist nicht zu berücksichtigen (E. III.3.3.2). Bietet der Vermieter im Laufe des Verfahrens ein zumutbares Ersatzobjekt an, führt dies ab dem Zeitpunkt des Angebots zu einem wesentlichen strengeren Massstab für eine Erstreckung, auch\nwenn das Ersatzobjekt nicht gleichwertig im Sinne von Art. 272a Abs. 2 OR ist (E.\nIII.3.3.5).\n-2-\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB140039-L vom 18. Januar 2017 (rechtskräftig;\nGerichtsbesetzung: Weber, Trepp, Albrecht; Leitende Gerichtsschreiberin\nMosele):\n\n\"I. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1. Mit Mietvertrag vom 9. März 2006 (Urk. 3/1) mieteten die Beklagten vom\nKläger ab dem 1. Mai 2006 eine 4 ½-Zimmerwohnung im 1. Stock der Liegenschaft N-strasse in Zürich. Der Mietvertrag ist dreimonatlich im Voraus kündbar\nauf Ende März und Ende September. (…) Seit dem 1. April 2008 beläuft sich der\nBruttomietzins auf Fr. 2'615.– pro Monat. Bei der Liegenschaft (…) handelt es\nsich um das Elternhaus des Klägers. Seit 1970 lebt er indes mit seiner Ehefrau in\nQ, nahe Lausanne, wo auch die Töchter des Paares aufwuchsen und in der Folge\nin der Westschweiz Familien gründeten. Die Beklagten bewohnen das Mietobjekt\nmit ihren beiden (…) Kindern.\n\n1.2. Mit amtlichen Formularen vom 11. Juni 2014 kündigte die Verwaltung namens des Klägers den Mietvertrag auf den 30. September 2014 mit der Begründung \"Dringender Eigenbedarf – Rückkehr des Hauseigentümers\". Im Begleitschreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Verwaltung den Beklagten mit, sie müsse\ndas Mietverhältnis im Auftrag des Klägers kündigen. Dieser sei aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, in die untere Wohnung zu ziehen.\n\n(…)\n\nIII. Erwägungen\n\n(…)\n-3-\n\n2. Gültigkeit der Kündigung\n\n2.1. Form- und fristgerechte Kündigung\n\nDer Mietvertrag für Wohnräume vom 9. März 2006 (Urk. 3/1) kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende März / Ende September gekündigt werden. Der Mietvertrag wurde mit – separat an beide Beklagten gerichteten – amtlichen Formularen vom 11. Juni 2014 auf den 30. September 2014 gekündigt (Urk. 3/1/1+2). Damit liegt eine form-, frist- und termingerechte Kündigung\nvor.\n\n2.2. Grundlagen der Anfechtbarkeit einer Kündigung\n\n"}