272a Abs. 2 OR genügt es, wenn die Vermieterin der Mieterin einen gleichwertigen Ersatz anbietet, wie auch dass der Mieter auf eine konkrete Möglichkeit zum Vertragsabschluss hingewiesen wird und der Vertragsabschluss ausschliesslich von seiner Zustimmung abhängig ist (SVIT- Kommentar Mietrecht III, Art. 272a OR, N 23). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2015, 25. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber