Sich dann darauf zu berufen, das Ladenlokal an der B-Strasse sei nicht von der Beklagten, sondern von der M. AG gemietet worden, sodass nicht von einem der Beklagten angebotenen Ersatzobjekt auszugehen sei, ist geradezu rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, dass die Klägerin (…) der Beklagten das Ladenlokal an der B-Strasse anbot bzw. vermittelte, und dieses ein gleichwertiges Ersatzobjekt für den Standort der Beklagten an der A- Strasse darstellt. Gemäss Art. 272a Abs. 2