gangslage und Umstände aber entschied, das Lokal an der B-Strasse nicht für die Beklagte, die umsatzstärkste Filiale und Stammhaus zu mieten, sondern für die Tochtergesellschaft, ist weder nachvollziehbar noch einsichtig, erst recht nicht, weil den Verantwortlichen der Beklagten ja bekannt war, wie schwierig das Finden eines Ersatzobjekts für diese ist. Sich dann darauf zu berufen, das Ladenlokal an der B-Strasse sei nicht von der Beklagten, sondern von der M. AG gemietet worden, sodass nicht von einem der Beklagten angebotenen Ersatzobjekt auszugehen sei, ist geradezu rechtsmissbräuchlich.