Die M. AG ist zwar eine juristisch selbständige Aktiengesellschaft, bildet aber mit der Beklagten, von der sie übernommen wurde, eine wirtschaftliche Einheit. (…) Als Geschäftsführer der Beklagten wusste Q., dass diese zumindest vorübergehend (…) aus der Liegenschaft an der A-Strasse ausziehen musste. Dennoch entschieden sich die Verantwortlichen der Beklagten, das Ladenlokal an der B-Strasse nicht für diese, sondern für die kürzlich übernommene M. AG zu mieten. (…) Dass man sich trotz der damaligen Aus- -8-