Letztere gehört (…) seit Juni 2013, also seit vor Unterzeichnung des Mietvertrags, zu 100% der Beklagten. Ein Vergleich der Handelsregister-Auszüge der beiden Firmen ergibt, dass beide denselben Verwaltungsratspräsidenten, denselben Verwaltungsrat, denselben Geschäftsführer, dieselben drei kollektivunterschriftsberechtigten Personen sowie dieselbe Revisionsstelle haben. Es ist daher bei der Beklagten und der M. AG von einen konzernartigen Gebilde auszugehen. Die M. AG ist zwar eine juristisch selbständige Aktiengesellschaft, bildet aber mit der Beklagten, von der sie übernommen wurde, eine wirtschaftliche Einheit.