2.3.2. Die Beklagte machte weiter geltend, die Tatsache, dass das Ladenlokal an der B-Strasse von der M. AG und nicht von ihr gemietet worden sei, sei der Beweis dafür, dass der Standort an der B-Strasse nicht als Ersatzstandort in Frage gekommen sei. Es trifft zu, dass der Mietvertrag über das Ladenlokal an der B- Strasse vom September 2013 nicht von der Beklagten, sondern von der M. AG als Mieterin unterzeichnet wurde. Letztere gehört (…) seit Juni 2013, also seit vor Unterzeichnung des Mietvertrags, zu 100% der Beklagten.