Die Beklagte wandte ein, [sie] habe vom ersten Kontakt mit F. an stets betont, dass die Liegenschaft an der B-Strasse nicht als Ersatzobjekt in Frage komme. Die Beklagte bestätigt damit aber einmal mehr gerade selber, dass ihr das Lokal an der B-Strasse von Seiten der Klägerin eben als Ersatzobjekt für das Geschäft an der A-Strasse angeboten wurde. Gestützt auf all das ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten das Geschäftslokal an der B-Strasse tatsächlich ausdrücklich als Ersatz für das Ladenlokal an der A-Strasse anbot.