um den bisherigen Kundenstamm beizubehalten, die Ladenlokalitäten terminüberschreitend angemietet (worden), resp. mit Mietbeginn 1. Oktober 2013. (…) [Es ist weiter davon auszugehen], dass der Mietvertrag zwischen M. AG und der U. AG durch Vermittlung des für die klägerische Verwaltung handelnden F. zustande kam. In Übereinstimmung damit führte die Beklagte selbst in der Klageschrift aus, das einzige Ersatzobjekt, das die Klägerin der Beklagten angeboten habe, sei dasjenige an der B-Strasse. Die Beklagte wandte ein, [sie] habe vom ersten Kontakt mit F. an stets betont, dass die Liegenschaft an der B-Strasse nicht als Ersatzobjekt in Frage komme.