Herr F. habe die Beklagte bei der Suche nach einem geeigneten Ersatzstandort für das Geschäft an der A-Strasse unterstützt, damit diese in akzeptabler Distanz den guteingeführten Betrieb lückenlos weiterführen könne. Das Mietverhältnis an der A-Strasse sei befristet, weil das Gebäude eine umfassende Sanierung erhalten solle. (…) Die Beklagte habe 2013 die M. AG übernommen und die Geschäftsleitung habe kurz vor Mietvertragsunterzeichnung beschlossen, die beiden Ladenlokale an der B-Strasse unter dem Namen M. AG zu führen. Nach der Besichtigung (…) seien zur Sicherung des Standortes und -7-