Zum Beweis dafür reichte die Klägerin ein Schreiben vom 4. Juli 2014 (…) an die klägerische Verwaltung ein. Darin bestätigen diese, dass der Mietvertrag über das Ladenlokal an der B-Strasse mit der M. AG durch die Vermittlung von Herrn F., im damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter Bewirtschaftung bei der klägerischen Verwaltung, entschädigungslos zustanden gekommen sei. Herr F. habe die Beklagte bei der Suche nach einem geeigneten Ersatzstandort für das Geschäft an der A-Strasse unterstützt, damit diese in akzeptabler Distanz den guteingeführten Betrieb lückenlos weiterführen könne.