2.3.1. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihr das Objekt an der B-Strasse ausdrücklich als Ersatzobjekt für das Ladenlokal an der A-Strasse bzw. ihr vorab und exklusiv angeboten habe. Mit der Klägerin ist indes nicht einzusehen, weshalb der damals zuständige Verwalter der Liegenschaft A-Strasse der Beklagten das Ladenlokal B-Strasse hätte anbieten sollen, wenn nicht als Ersatzobjekt. Ein anderweitiges Interesse ist nicht ersichtlich. Zum Beweis dafür reichte die Klägerin ein Schreiben vom 4. Juli 2014 (…) an die klägerische Verwaltung ein.