des Mieters entspricht. Die Gleichwertigkeit hat sich danach zu richten, was der Mieter nach der Vertragsauflösung zu suchen hat (ZK-Higi, Art. 272a OR N 72 und N 75). Dass die Beklagte bereit ist, einen substantiell höheren Mietzins als zurzeit zu bezahlen, zeigt die Tatsache, dass sie für das Ladenlokal an der A- Strasse nach dem Umbau einen monatlichen Mietzins von Fr. 41'000.– plus Nebenkosten offerierte. Dies entspricht einem ca. 2.5 Mal so hohen Mietzins, wie er zurzeit bezahlt wird, und zwar auch wenn berücksichtigt wird, dass die Nutzfläche nach dem Umbau etwas grösser sein wird.