44). Da sich beide Standorte in unmittelbarer Nähe (…) befinden und lediglich 300 m voneinander entfernt liegen, kann auch nicht von einem ins Gewicht fallenden Umweg für die Kundschaft die Rede sein. Die Beklagte bestritt denn auch nicht, dass sich die Stammkundschaft für ausgewählte Produkte und Spezialitäten auch an die B-Strasse begeben würde, machte aber geltend, davon allein könne sie nicht leben. Als X-Laden brauche sie primär eine möglichst hohe Passantenfrequenz. Die Tatsache, dass ein Betrieb auf eine Passantenlage angewiesen ist, darf bei der Standortsuche berücksichtigt werden (SVIT-Kommentar Mietrecht III, Art. 272 OR, N 42).