Es ist nun aber davon auszugehen, dass gerade diese Art von Stammkundschaft, welche ganz spezifische Produkte sucht, sich auch an die B-Strasse begeben wird. Handelt es sich um einen Geschäftsbetrieb, der vorab auf eine grössere Stammkundschaft zählt, so dürfen in der Regel auch weiträumigere Standortverlegungen zuzumuten sein (SVIT-Kommentar Mietrecht III, Art. 272 OR, N -5-