Die Beklagte brachte gegen den Standort an der B-Strasse als geeignete Lage weiter vor, ein Grossteil der Stammkundschaft werde einen Umweg an die B- Strasse kaum auf sich nehmen. Das Hauptgeschäft an der A-Strasse gelte als Mekka (…). Möge ein Produkt noch so ausgefallen sein, so könne es bei ihnen gefunden oder bestellt werden. So würden auch Kunden anderer Geschäfte für Produkte, welche diese nicht führten, an die Beklagte an der A-Strasse verwiesen. Es ist nun aber davon auszugehen, dass gerade diese Art von Stammkundschaft, welche ganz spezifische Produkte sucht, sich auch an die B-Strasse begeben wird.