272a OR N 71 ff.). Es kann kaum ernstlich in Abrede gestellt werden, dass sich die Suchbemühungen der Beklagten im Rahmen des Erstreckungsverfahrens auch auf denjenigen Bereich der B-Strasse (…) beziehen muss, da die B-Strasse (…) nebst der Haupteinkaufsmeile im Bereich Q eine der am meisten frequentierten Einkaufsstrassen (…) darstellt. (…) Betrachtet man somit die B-Strasse als potentiellen Ersatzort für die Beklagte, ist festzuhalten, dass es wohl (…) kaum einen attraktiveren Ersatzstandort für die Beklagte gibt als den an der B-Strasse oder in unmittelbarer Nähe davon.