nicht zu. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Attraktivität der B-Strasse und deren Passantenaufkommen durch die Fertigstellung der Durchmesserlinie und der Neueröffnung des Durchgangsbahnhofs Löwenstrasse gesteigert hat bzw. noch steigern wird. Der für die Beklagte so wichtige Mix der Ladengeschäfte in unmittelbarer Nähe und insbesondere die Nähe zu anderen Lebensmittelgeschäften (…) ist mithin gegeben. Zum Vorbringen der Beklagten, als gleichwertiges Ladenlokal komme nur eines im Raum Q in Frage, ist festzuhalten, dass Gleichwertigkeit gemäss Art.