2.2.3. Zur Lage ist festzuhalten, dass sich beide Ladenlokale im Kreis 1 befinden, einerseits an der B-Strasse und andererseits an der A-Strasse. Die Distanz zwischen den beiden Standorten beträgt ca. 300 m. Auch wenn die Passantenfrequenz an der B-Strasse nicht derart hoch ist wie im Bereich Q (…), so ist dennoch von einer überaus guten Passantenlage auszugehen. (…) Die Behauptung der Beklagten, die B-Strasse befinde sich fernab der Passantenströme, trifft somit -4-