Bezüglich der Ausstattung ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Teilung der Nutzungsfläche auf zwei getrennte Ladenlokale die Betriebsabläufe erschwert, auch wenn beide Lokale direkt nebeneinander liegen. Dazu ist aber zu bemerken, dass – obwohl die Beklagte ausführte, wie wichtig es für sie sei, dass sich die Ladenfläche eines Ersatzobjekts auf einer Etage im Erdgeschoss befinde –, sie sich trotzdem für das Ladenlokal an der A-Strasse nach dem Umbau beworben hat, obwohl der Verkaufsladen gemäss Projektbeschrieb kaskadenartig angeordnet sein wird und die zwei Verkaufsgeschosse durch eine Treppe verbunden sein werden.