Gemäss der Beklagten muss sich die Ladenfläche auf einer Etage im Erdgeschoss befinden sowie für Rollstühle und Kinderwagen problemlos zugänglich sein. Des Weiteren muss die Anlieferung durch Lastwagen uneingeschränkt möglich sein. Auch diese Anforderungen sind im Geschäftslokal an der B-Strasse erfüllt. Bezüglich der Ausstattung ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Teilung der Nutzungsfläche auf zwei getrennte Ladenlokale die Betriebsabläufe erschwert, auch wenn beide Lokale direkt nebeneinander liegen.