In Bezug auf Grösse ist die Gleichwertigkeit des Ersatzobjekts an der B-Strasse gegeben. Nach Angaben der Beklagten benötigt sie für den Ersatz des Hauptgeschäfts an der A-Strasse ein Geschäftslokal mit einer Verkaufsfläche von 200- 250 m2 und einer Lagerfläche von mindestens 60 m2. Mit einer Ladenfläche von insgesamt ca. 236 m2 und einer Lagerfläche von insgesamt ca. 248 m2 erfüllt das Geschäft an der B-Strasse somit diese Anforderungen und entspricht es ziemlich genau der Nutzfläche, welche die Beklagte an der A-Strasse hat. Gemäss der Beklagten muss sich die Ladenfläche auf einer Etage im Erdgeschoss befinden sowie für Rollstühle und Kinderwagen problemlos zugänglich sein.