2.1.4. Der Vermieter muss beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Erstreckungsausschluss vorliegen, mithin auch die Gleichwertigkeit des angebotenen Ersatzobjekts (Lachat/Spirig, a.a.O., S. 641; BSK OR I-Weber, Art. 272a N 10). 2.2. Gleichwertigkeit des Ersatzobjekts 2.2.1. (…) 2.2.2. Das Mietobjekt der Beklagten an der A-Strasse verfügt über rund 261 m2 Verkaufsfläche im Erdgeschoss und rund 228 m2 Lagerfläche im Unterschoss. Der monatliche Nettomietzins beträgt zurzeit Fr. 16'203.– netto, entsprechend einem jährlichen Nettomietzins von Fr. 194'436.–. -3-