2.1.3. Das Ersatzobjekt muss dem Mieter rechtzeitig zur Prüfung unterbreitet werden und grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung verfügbar sein. Der Vermieter muss nicht selber über das angebotene Ersatzobjekt verfügen. Es genügt, dass der Mieter auf eine konkrete Möglichkeit zum Vertragsabschluss hingewiesen wird und der Vertragsabschluss ausschliesslich von seiner Zustimmung abhängig ist (SVIT-Kommentar Mietrecht III, Art. 272a OR N 21 ff.).