Dass das Mietverhältnis formell mit der M. AG abgeschlossen worden sei, ändere nichts daran, dass es sich beim Objekt um ein gleichwertiges Ersatzobjekt für das von der Beklagten gemietete Objekt handle. Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, das angebotene Ersatzobjekt sei nicht gleichwertig. Deshalb habe sie auch die Firma M. AG über den Leerstand in Kenntnis gesetzt. Das Mietgericht erachtete das Ersatzobjekt als gleichwertig und schloss (später) eine Erstreckung aus. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 23. Juli 2015: "III. Erwägungen (…) 2.1. Erstreckungsausschluss nach Art. 272a Abs. 2 OR / Voraussetzungen