Die Beklagten (Mieter) verlangten von der Klägerin (Vermieterin) eine Erstreckung für ihre Geschäftsliegenschaft in Zürich. Die Klägerin machte geltend, eine Erstreckung im Sinne von Art. 272a Abs. 2 OR sei ausgeschlossen, da sie der Beklagten einen gleichwertigen Ersatz für die Geschäftsräumlichkeiten angeboten und die Beklagte dieses Objekt auch gemietet habe. Die Beklagte führe das Ladenlokal zwar unter der Firma M. AG, welche ihr aber vollständig gehöre. Dass das Mietverhältnis formell mit der M. AG abgeschlossen worden sei, ändere nichts daran, dass es sich beim Objekt um ein gleichwertiges Ersatzobjekt für das von der Beklagten gemietete Objekt handle.