{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-07-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140017-L-U_2015-07-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2015_Nr._7.pdf", "Checksum": "e5f13d392849a12aa966454c03ed7974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140017-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2015 Nr. 7: Ausschluss einer Erstreckung wegen Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:03:18", "Checksum": "bbccf540ca19a940ca4224d0e6921f62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U\nRegeste:\nZMP 2015 Nr. 7: Ausschluss einer Erstreckung wegen Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes\n\num den bisherigen Kundenstamm beizubehalten, die Ladenlokalitäten terminüberschreitend angemietet (worden), resp. mit Mietbeginn 1. Oktober 2013. (…)\n[Es ist weiter davon auszugehen], dass der Mietvertrag zwischen M. AG und der\nU. AG durch Vermittlung des für die klägerische Verwaltung handelnden F. zustande kam. In Übereinstimmung damit führte die Beklagte selbst in der Klageschrift aus, das einzige Ersatzobjekt, das die Klägerin der Beklagten angeboten\nhabe, sei dasjenige an der B-Strasse. Die Beklagte wandte ein, [sie] habe vom\nersten Kontakt mit F. an stets betont, dass die Liegenschaft an der B-Strasse\nnicht als Ersatzobjekt in Frage komme. Die Beklagte bestätigt damit aber einmal\nmehr gerade selber, dass ihr das Lokal an der B-Strasse von Seiten der Klägerin\neben als Ersatzobjekt für das Geschäft an der A-Strasse angeboten wurde. Gestützt auf all das ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten\ndas Geschäftslokal an der B-Strasse tatsächlich ausdrücklich als Ersatz für das\nLadenlokal an der A-Strasse anbot.\n\n2.3.2. Die Beklagte machte weiter geltend, die Tatsache, dass das Ladenlokal an\nder B-Strasse von der M. AG und nicht von ihr gemietet worden sei, sei der Beweis dafür, dass der Standort an der B-Strasse nicht als Ersatzstandort in Frage\ngekommen sei. Es trifft zu, dass der Mietvertrag über das Ladenlokal an der B-\nStrasse vom September 2013 nicht von der Beklagten, sondern von der M. AG\nals Mieterin unterzeichnet wurde. Letztere gehört (…) seit Juni 2013, also seit vor\nUnterzeichnung des Mietvertrags, zu 100% der Beklagten. Ein Vergleich der\nHandelsregister-Auszüge der beiden Firmen ergibt, dass beide denselben Verwaltungsratspräsidenten, denselben Verwaltungsrat, denselben Geschäftsführer,\ndieselben drei kollektivunterschriftsberechtigten Personen sowie dieselbe Revisionsstelle haben. Es ist daher bei der Beklagten und der M. AG von einen konzernartigen Gebilde auszugehen. Die M. AG ist zwar eine juristisch selbständige\nAktiengesellschaft, bildet aber mit der Beklagten, von der sie übernommen wurde,\neine wirtschaftliche Einheit. (…) Als Geschäftsführer der Beklagten wusste Q.,\ndass diese zumindest vorübergehend (…) aus der Liegenschaft an der A-Strasse\nausziehen musste. Dennoch entschieden sich die Verantwortlichen der Beklagten, das Ladenlokal an der B-Strasse nicht für diese, sondern für die kürzlich\nübernommene M. AG zu mieten. (…) Dass man sich trotz der damaligen Aus-\n-8-\n\ngangslage und Umstände aber entschied, das Lokal an der B-Strasse nicht für die\nBeklagte, die umsatzstärkste Filiale und Stammhaus zu mieten, sondern für die\nTochtergesellschaft, ist weder nachvollziehbar noch einsichtig, erst recht nicht,\nweil den Verantwortlichen der Beklagten ja bekannt war, wie schwierig das Finden\neines Ersatzobjekts für diese ist. Sich dann darauf zu berufen, das Ladenlokal an\nder B-Strasse sei nicht von der Beklagten, sondern von der M. AG gemietet worden, sodass nicht von einem der Beklagten angebotenen Ersatzobjekt auszugehen sei, ist geradezu rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, dass die Klägerin\n(…) der Beklagten das Ladenlokal an der B-Strasse anbot bzw. vermittelte, und\ndieses ein gleichwertiges Ersatzobjekt für den Standort der Beklagten an der A-\nStrasse darstellt. Gemäss Art. 272a Abs. 2 OR genügt es, wenn die Vermieterin\nder Mieterin einen gleichwertigen Ersatz anbietet, wie auch dass der Mieter auf\neine konkrete Möglichkeit zum Vertragsabschluss hingewiesen wird und der Vertragsabschluss ausschliesslich von seiner Zustimmung abhängig ist (SVIT-\nKommentar Mietrecht III, Art. 272a OR, N 23). Diese Voraussetzungen sind im\nvorliegenden Fall erfüllt.\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2015, 25. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber\n"}