{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-07-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140017-L-U_2015-07-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2015_Nr._7.pdf", "Checksum": "e5f13d392849a12aa966454c03ed7974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140017-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2015 Nr. 7: Ausschluss einer Erstreckung wegen Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:03:18", "Checksum": "bbccf540ca19a940ca4224d0e6921f62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U\nRegeste:\nZMP 2015 Nr. 7: Ausschluss einer Erstreckung wegen Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes\n\n44). Da sich beide Standorte in unmittelbarer Nähe (…) befinden und lediglich\n300 m voneinander entfernt liegen, kann auch nicht von einem ins Gewicht fallenden Umweg für die Kundschaft die Rede sein. Die Beklagte bestritt denn auch\nnicht, dass sich die Stammkundschaft für ausgewählte Produkte und Spezialitäten\nauch an die B-Strasse begeben würde, machte aber geltend, davon allein könne\nsie nicht leben. Als X-Laden brauche sie primär eine möglichst hohe Passantenfrequenz. Die Tatsache, dass ein Betrieb auf eine Passantenlage angewiesen ist,\ndarf bei der Standortsuche berücksichtigt werden (SVIT-Kommentar Mietrecht III,\nArt. 272 OR, N 42). Wie bereits erwähnt, befindet sich die B-Strasse aber direkt\ngegenüber dem Geschäft D., so dass von einer äusserst guten Passantenfrequenz an diesem Standort auszugehen ist. Damit ist festzuhalten, dass einerseits\nStammkunden, welche ein sehr spezielles Reformprodukt suchen, sich wohl auch\nan die B-Strasse begeben werden, und andererseits die für ein X-Geschäft so\nwichtige Durchgangsfrequenz durch die gute Lage an der B-Strasse und den Mix\nder übrigen Geschäfte in unmittelbarer Nähe gewährleistet ist. Im Übrigen kann\ndie Beklagte dem von ihr befürchteten Kundenverlust entgegenwirken, indem sie\nbeispielsweise mit einer postalischen Anzeige (Versand von Flyern) und/oder einer Anzeige via E-Mail auf ihren Umzug aufmerksam macht. Selbst wenn von einem gewissen Verlust der Stammkundschaft auszugehen wäre, begründete dies\naber noch keinen Härtefall, da der Verlust lediglich aufgeschoben, nicht aber gemildert würde (Urteil NG140013 Obergericht des Kantons Zürich vom 27. April\n2015, II. 2.2.4., unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_568/2008 vom\n18. Februar 2009, Originaltext französisch, auf deutsch übersetzt und publ. in:\nMRA 5/08 S. 197 ff.).\n\n2.2.4. Auch bezüglich des Mietzinses ist von Gleichwertigkeit auszugehen. Zwar\nbeträgt der jährliche Nettomietzins des aktuellen Ladenlokals an der A-Strasse mit\nFr. 194'436.– deutlich weniger als der jährliche Nettomietzins von Fr. 307'000.–\nan der B-Strasse für in etwa die gleiche Nutzungsfläche. Die Gleichwertigkeit im\nSinne von Art. 272a Abs. 2 OR ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn das\nersatzweise zur Verfügung gestellte Mietobjekt zwar teurer ist als dasjenige, welches der Mieter zu verlassen hat, aber das Ersatzobjekt bezüglich Preis noch im\nmassgebenden Marktsegment liegt und bezüglich der Grösse den Bedürfnissen\n-6-\n\ndes Mieters entspricht. Die Gleichwertigkeit hat sich danach zu richten, was der\nMieter nach der Vertragsauflösung zu suchen hat (ZK-Higi, Art. 272a OR N 72\nund N 75). Dass die Beklagte bereit ist, einen substantiell höheren Mietzins als\nzurzeit zu bezahlen, zeigt die Tatsache, dass sie für das Ladenlokal an der A-\nStrasse nach dem Umbau einen monatlichen Mietzins von Fr. 41'000.– plus Nebenkosten offerierte. Dies entspricht einem ca. 2.5 Mal so hohen Mietzins, wie er\nzurzeit bezahlt wird, und zwar auch wenn berücksichtigt wird, dass die Nutzfläche\nnach dem Umbau etwas grösser sein wird.\n\n2.2.5. Aufgrund des Ausgeführten ist somit festzuhalten, dass das Ladenlokal an\nder B-Strasse insbesondere bezüglich Lage und Grösse, aber auch bezüglich\nAusstattung und Mietzins, ein gleichwertiges Ersatzobjekt zum Mietobjekt der Beklagten an der A-Strasse darstellt.\n\n2.3. Übrige Voraussetzungen\n\n2.3.1. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihr das Objekt an der B-Strasse\nausdrücklich als Ersatzobjekt für das Ladenlokal an der A-Strasse bzw. ihr vorab\nund exklusiv angeboten habe. Mit der Klägerin ist indes nicht einzusehen, weshalb der damals zuständige Verwalter der Liegenschaft A-Strasse der Beklagten\ndas Ladenlokal B-Strasse hätte anbieten sollen, wenn nicht als Ersatzobjekt. Ein\nanderweitiges Interesse ist nicht ersichtlich. Zum Beweis dafür reichte die Klägerin ein Schreiben vom 4. Juli 2014 (…) an die klägerische Verwaltung ein. Darin\nbestätigen diese, dass der Mietvertrag über das Ladenlokal an der B-Strasse mit\nder M. AG durch die Vermittlung von Herrn F., im damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter Bewirtschaftung bei der klägerischen Verwaltung, entschädigungslos zustanden gekommen sei. Herr F. habe die Beklagte bei der Suche nach einem geeigneten Ersatzstandort für das Geschäft an der A-Strasse unterstützt, damit diese in akzeptabler Distanz den guteingeführten Betrieb lückenlos weiterführen\nkönne. Das Mietverhältnis an der A-Strasse sei befristet, weil das Gebäude eine\numfassende Sanierung erhalten solle. (…) Die Beklagte habe 2013 die M. AG\nübernommen und die Geschäftsleitung habe kurz vor Mietvertragsunterzeichnung\nbeschlossen, die beiden Ladenlokale an der B-Strasse unter dem Namen M. AG\nzu führen. Nach der Besichtigung (…) seien zur Sicherung des Standortes und\n-7-\n\n"}