{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-07-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140017-L-U_2015-07-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2015_Nr._7.pdf", "Checksum": "e5f13d392849a12aa966454c03ed7974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140017-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2015 Nr. 7: Ausschluss einer Erstreckung wegen Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:03:18", "Checksum": "bbccf540ca19a940ca4224d0e6921f62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.07.2015 MB140017-L/U\nRegeste:\nZMP 2015 Nr. 7: Ausschluss einer Erstreckung wegen Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes\n\nIn Bezug auf Grösse ist die Gleichwertigkeit des Ersatzobjekts an der B-Strasse\ngegeben. Nach Angaben der Beklagten benötigt sie für den Ersatz des Hauptgeschäfts an der A-Strasse ein Geschäftslokal mit einer Verkaufsfläche von 200-\n250 m2 und einer Lagerfläche von mindestens 60 m2. Mit einer Ladenfläche von\ninsgesamt ca. 236 m2 und einer Lagerfläche von insgesamt ca. 248 m2 erfüllt das\nGeschäft an der B-Strasse somit diese Anforderungen und entspricht es ziemlich\ngenau der Nutzfläche, welche die Beklagte an der A-Strasse hat. Gemäss der\nBeklagten muss sich die Ladenfläche auf einer Etage im Erdgeschoss befinden\nsowie für Rollstühle und Kinderwagen problemlos zugänglich sein. Des Weiteren\nmuss die Anlieferung durch Lastwagen uneingeschränkt möglich sein. Auch diese\nAnforderungen sind im Geschäftslokal an der B-Strasse erfüllt. Bezüglich der\nAusstattung ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Teilung der Nutzungsfläche\nauf zwei getrennte Ladenlokale die Betriebsabläufe erschwert, auch wenn beide\nLokale direkt nebeneinander liegen. Dazu ist aber zu bemerken, dass – obwohl\ndie Beklagte ausführte, wie wichtig es für sie sei, dass sich die Ladenfläche eines\nErsatzobjekts auf einer Etage im Erdgeschoss befinde –, sie sich trotzdem für das\nLadenlokal an der A-Strasse nach dem Umbau beworben hat, obwohl der Verkaufsladen gemäss Projektbeschrieb kaskadenartig angeordnet sein wird und die\nzwei Verkaufsgeschosse durch eine Treppe verbunden sein werden. Dies zeigt,\ndass die Beklagte – richtigerweise – durchaus bereit ist, bei der Ausstattung des\nLadenlokals gewisse Kompromisse einzugehen.\n\n2.2.3. Zur Lage ist festzuhalten, dass sich beide Ladenlokale im Kreis 1 befinden,\neinerseits an der B-Strasse und andererseits an der A-Strasse. Die Distanz zwischen den beiden Standorten beträgt ca. 300 m. Auch wenn die Passantenfrequenz an der B-Strasse nicht derart hoch ist wie im Bereich Q (…), so ist dennoch\nvon einer überaus guten Passantenlage auszugehen. (…) Die Behauptung der\nBeklagten, die B-Strasse befinde sich fernab der Passantenströme, trifft somit\n-4-\n\nnicht zu. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Attraktivität der B-Strasse\nund deren Passantenaufkommen durch die Fertigstellung der Durchmesserlinie\nund der Neueröffnung des Durchgangsbahnhofs Löwenstrasse gesteigert hat\nbzw. noch steigern wird. Der für die Beklagte so wichtige Mix der Ladengeschäfte\nin unmittelbarer Nähe und insbesondere die Nähe zu anderen Lebensmittelgeschäften (…) ist mithin gegeben. Zum Vorbringen der Beklagten, als gleichwertiges Ladenlokal komme nur eines im Raum Q in Frage, ist festzuhalten, dass\nGleichwertigkeit gemäss Art. 272a Abs. 2 OR nicht Identität bedeutet, sondern\nhöchstens Vergleichbarkeit, und sich die massgebenden Kriterien zur Ermittlung\nder Gleichwertigkeit danach richten, wonach der Mieter nach der Vertragsauflösung zu suchen hat. Auch bezüglich der Lage bestimmt sich die Gleichwertigkeit\ndaher nicht an den besonderen Vorstellungen des Mieters, sondern nach dem\nOrt, an dem der Mieter suchen darf bzw. suchen muss, wenn er selbst suchen\nmüsste (ZK-Higi, Art. 272a OR N 71 ff.). Es kann kaum ernstlich in Abrede gestellt\nwerden, dass sich die Suchbemühungen der Beklagten im Rahmen des Erstreckungsverfahrens auch auf denjenigen Bereich der B-Strasse (…) beziehen\nmuss, da die B-Strasse (…) nebst der Haupteinkaufsmeile im Bereich Q eine der\nam meisten frequentierten Einkaufsstrassen (…) darstellt. (…) Betrachtet man\nsomit die B-Strasse als potentiellen Ersatzort für die Beklagte, ist festzuhalten,\ndass es wohl (…) kaum einen attraktiveren Ersatzstandort für die Beklagte gibt als\nden an der B-Strasse oder in unmittelbarer Nähe davon.\n\nDie Beklagte brachte gegen den Standort an der B-Strasse als geeignete Lage\nweiter vor, ein Grossteil der Stammkundschaft werde einen Umweg an die B-\nStrasse kaum auf sich nehmen. Das Hauptgeschäft an der A-Strasse gelte als\nMekka (…). Möge ein Produkt noch so ausgefallen sein, so könne es bei ihnen\ngefunden oder bestellt werden. So würden auch Kunden anderer Geschäfte für\nProdukte, welche diese nicht führten, an die Beklagte an der A-Strasse verwiesen. Es ist nun aber davon auszugehen, dass gerade diese Art von Stammkundschaft, welche ganz spezifische Produkte sucht, sich auch an die B-Strasse begeben wird. Handelt es sich um einen Geschäftsbetrieb, der vorab auf eine grössere Stammkundschaft zählt, so dürfen in der Regel auch weiträumigere Standortverlegungen zuzumuten sein (SVIT-Kommentar Mietrecht III, Art. 272 OR, N\n-5-\n\n"}