Die Kammer erwog im Beschluss vom 18. April 2017, über die Kostenfolgen des Entscheids über den Ausstand werde im Endentscheid befunden. Das Unterliegen der Mieterin hinsichtlich Ausstand ist mit einem Sechstel zu gewichten. Der Mieterin ist daher ein Sechstel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von fünf Sechsteln der zweitinstanzlichen Kosten, wird die Vermieterin aus den geschilderten Gründen kostenpflichtig. Die Vermieterin ist zu verpflichten, der Mieterin für das Berufungsverfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.