4.5. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren führt die Veranlassung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens durch die Vermieterin zu ihrer grundsätzlichen Kostenpflicht. Ob das Abschreiben des Verfahrens teilweise Folge einer Klageanerkennung der Vermieterin ist, kann danach offen bleiben, da das am Gesagten nichts ändern würde (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang indes das Unterliegen der Mieterin mit ihrem eingangs erwähnten Ablehnungsbegehren (vgl. vorne Ziff. 0). Die Kammer erwog im Beschluss vom 18. April 2017, über die Kostenfolgen des Entscheids über den Ausstand werde im Endentscheid befunden.