Die Parteien beanstandeten die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr und der Parteientschädigung nicht. Die Gegenstandslosigkeit des Erstreckungsverfahrens trat erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids ein; sie wirkt sich auf die Höhe dieser Kosten daher nicht aus. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4-6) ist deshalb zu bestätigen.