4.4. Die Vermieterin wird deshalb im Grundsatz kosten- und entschädigungspflichtig für das gegenstandslos gewordene Verfahren. Hinsichtlich des Verfahrens vor der Vorinstanz gilt das unbeschränkt. Nur nebenbei ist zu bemerken, dass der Vermieterin vor der Vorinstanz auch aufgrund des eingangs erwähnten Rückzugs ihres Mietzinsanpassungsbegehrens ein Teil der Kosten hätte auferlegt werden müssen. Da die Vermieterin insoweit ohnehin in vollem Umfang kostenund entschädigungspflichtig wird, hat dieser Umstand keine Konsequenzen.