272 OR vorlag oder nicht, ändert nichts an der geschilderten Veranlassung der Mieterin, in guten Treuen den vorliegenden Prozess anzuheben. Das Verursacherprinzip (d.h. die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit verursachte), vermöchte ebenfalls keine Kostenauflage nur zulasten der Mieterin zu rechtfertigen, denn das Verfahren wurde unabhängig vom Entscheid der Mieterin, den Warenhausbetrieb per 31. Januar 2020 einzustellen, bereits als Folge des Ablaufs der maximalen Erstreckungsdauer gegenstandlos. Die lange Verfahrensdauer, die zu diesem Ergebnis führte, hat nicht die Mieterin alleine zu vertreten.