Die Möglichkeit, dass die Mieterin auch eine vertragskonforme Offerte unter Umständen nicht angenommen hätte, kann demgegenüber vernachlässigt werden. Die Vermieterin hat deshalb zu vertreten, dass die Mieterin sich aufgrund der drohenden Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2014 (und, im Zusammenhang damit, aufgrund des drohenden gänzlichen Verlusts ihres Warenhauses im Mietobjekt) veranlasst sah, auf diesen Termin hin ein Erstreckungsbegehren zu stellen. Die Mieterin war in dieser Situation in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst.