Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Mieterin durfte somit zumindest für zwei der drei von ihrem Warenhaus umfassten Häuser mit einer fünfjährigen Verlängerung des Mietverhältnisses ab 1. Februar 2014 zu marktüblichen Konditionen für ein Warenhaus rechnen. Dass es dazu nicht kam, war Folge des erwähnten Vertragsbruchs der Vermieterin. Die Möglichkeit, dass die Mieterin auch eine vertragskonforme Offerte unter Umständen nicht angenommen hätte, kann demgegenüber vernachlässigt werden.