4.2. Entgegen der Vermieterin gibt es somit keine Regel, wonach in erster Linie der mutmassliche Verfahrensausgang zu prüfen wäre. Das Bundesgericht hat in den von der Vermieterin erwähnten Entscheiden aus den Jahren 2008 und 2009 (vor Inkrafttreten der ZPO) zwar so über die Verteilung seiner Kosten entschieden. Nach der erwähnten neueren Praxis zur Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) ist indessen in Würdigung des konkreten Einzelfalls zu entscheiden, nach welchen Kriterien vorgegangen wird. Das Bundesgericht erwähnt zwar, dass es für die Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 71 BGG i.V.m.