Aus welchen Gründen die Vermieterin als beklagte Partei in der vorliegenden Situation (Ablauf der beantragten Maximalerstreckungsdauer und bereits erfolgte Rückgabe der Mietsache) im Übrigen (d.h. abgesehen von ihrem Begehren um Mietzinsanpassung) ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid in der Sache hätte, d.h. an einem materiellen Entscheid über das Vorliegen der Erstreckungsvoraussetzungen, wird von ihr nicht verdeutlicht und ist nicht ersichtlich.