Zur Interessenlage der Vermieterin ist festzuhalten, dass sie ihr vor der Vorinstanz gestelltes Begehren um Anpassung des Mietzinses nach Art. 272c Abs. 1 OR im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgezogen hat (vgl. vorne Ziff. 1.3 a.E.). Auch in diesem Zusammenhang besteht somit im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr. Als Folge des Rückzugs des Anpassungsbegehrens galten während der Verfahrensdauer im Sinne eines - 42 - "mietvertragsähnlichen Verhältnisses" (vgl. zum Begriff SVIT-Kommentar/ROH- RER, 4. Auflage 2018, N 35 vor Art. 253-273c OR, sowie ZK-HIGI, Art. 253 OR N