Diese Dauer ist inzwischen verstrichen und die Mieterin ist in den Genuss einer entsprechenden Verlängerung der Nutzungsdauer gekommen. Die Mieterin verdeutlicht nicht, weshalb sie noch ein Interesse an einem Entscheid darüber habe, unter welchem Titel sie (in der Vergangenheit) über einen Benützungsanspruch an der Mietsache über den 31. Januar 2014 hinaus verfügt habe. Der soeben aufgezeigte Zweck der Erstreckung wurde mit dem Ablauf der beantragten Erstreckungsdauer erfüllt. Die Mieterin hat ferner ihren Warenhausbetrieb im Mietobjekt per 31. Januar 2020 eingestellt und das Mietobjekt in der Folge verlassen.