3.2. Das Begehren der Mieterin um Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs Jahre bezieht sich auf den Fall, dass das Mietverhältnis am 31. Januar 2014 endete (vgl. … vorne Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die von der Mieterin verlangte Erstreckung (die umfangmässig der maximalen Erstreckungsdauer gemäss der erwähnten gesetzlichen Regelung entspricht) betraf somit die Zeitdauer bis 31. Januar 2020. Diese Dauer ist inzwischen verstrichen und die Mieterin ist in den Genuss einer entsprechenden Verlängerung der Nutzungsdauer gekommen.