In ihrer weiteren Stellungnahme vom 20. Februar 2020 wies die Mieterin darauf hin, dass das Bundesgericht (wie erwähnt) eine Pflichtverletzung der Vermieterin (keine Ausstellung einer vertragskonformen Offerte) bejaht habe. Die Mieterin habe folglich darauf vertrauen dürfen, dass sie für längere Zeit im Mietobjekt verweilen dürfe. Die Vermieterin habe sich treuwidrig verhalten. Daher sei eine Erstreckung über die beantragte Maximaldauer von 6 Jahren begründet. Im Weiteren bestritt die Mieterin den Standpunkt der Vermieterin, wonach der Erstreckungsanspruch aussichtslos gewesen sei, unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz. 3. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens