Zum Beleg verweist die Mieterin auf den Entscheid OGer ZH NG140014 vom 9. April 2015. Dass das Erstreckungsbegehren gerechtfertigt sei, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Vermieterin ihrerseits ebenfalls eine (wenn auch auf 14 Monate beschränkte) Erstreckung verlangt habe. Festzuhalten sei überdies, dass die Vermieterin mit ih- - 39 - rem Begehren um Anpassung des Mietzinses, welches sie in der Folge zurückgezogen habe, erheblichen Aufwand verursacht habe.