Ihre Ankündigung, das Warenhaus per 31. Januar 2020 zu schliessen, habe zunächst nichts daran geändert, dass die beantragte Erstreckung für die Zukunft bis dann möglich gewesen sei. Der Schliessungszeitpunkt falle mit der maximalen Erstreckungsdauer, welche sie beantragt habe, zusammen. Unabhängig davon, ob vor oder nach dem 31. Januar 2020 entschieden werde, habe sie ein Rechtschutzinteresse an der Beurteilung, unter welchem Titel sie über einen Benützungsanspruch für das Mietobjekt verfüge (bzw. verfügt habe).